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07.12.16

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Welche Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes II Sie kennen sollten

Aus drei Pflegestufen entstehen mit dem Pflegestärkungsgesetz II fünf Pflegegrade. Richteten sich die Pflegestufen früher nach dem Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Hilfe, fließen in die Bewertung der Pflegegrade künftig neben körperlichen Leiden auch psychische Beeinträchtigungen und die Abhängigkeit von Unterstützung im Alltag ein.

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Fähigkeiten

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Fähigkeiten

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5: Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

 

Von den neuen Pflegegraden profitieren insbesondere ältere Personen, die körperlich fit sind, aber im Alltag Hilfe benötigen. Gerade Menschen mit Demenz kommt dies zugute, die so den kompletten Unterstützungsbedarf geltend machen können.

Personen mit einer rein körperlichen Behinderung, bei denen die Pflegebedürftigkeit absehbar ist, sollten noch in diesem Jahr einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen. Dadurch erfolgt eine Begutachtung gemäß der bisherigen Pflegestufen – auch wenn die Einstufung erst 2017 erfolgt. Für diesen Personenkreis könnte es durch die geänderten Bewertungskriterien künftig nämlich schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zugewiesen zu bekommen.

Für Personen, die bereits eine Pflegestufe besitzen, aber zusätzlich unter einer beginnenden Demenz leiden, ist es auch empfehlenswert, noch 2016 die Pflegestufe feststellen zu lassen. Menschen mit einer stark eingeschränkten Alltagskompetenz können einen deutlichen Sprung nach oben bei den Pflegegraden erwarten.

Neben den eben beschriebenen Fällen, bei denen ein rasches Handeln geboten ist, gibt es aber auch Fälle, bei denen es ratsam ist, das neue Jahr abzuwarten. Personen, die keinen Pflegebedarf haben, aber Unterstützung zur selbständigen Krankheitsbewältigung benötigen, haben mit dem Pflegestärkungsgesetz II die Möglichkeit, den Pflegegrad 1 zu erhalten. Dieser leistet präventiv Hilfe bei der Bewältigung von Krankheiten, ohne dass die betreffenden Personen pflegebedürftig werden.

Wer diese Punkte beachtet und entsprechend seiner persönlichen Situation handelt, kann von den gesetzlichen Neuerungen durchaus profitieren. Tiefergehende Informationen erhalten Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/index.php?id=684