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20.02.18

Betreuungsrecht

Betreuungsrecht – Sorgen Sie vor

Ist ein Mensch plötzlich handlungsunfähig, so ist zunächst zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Diese ist ein notariell beglaubigtes Dokument, in der eine Vertrauensperson als Bevollmächtigter eingesetzt wird, um im Namen des Betroffenen stellvertretend zu handeln und in seinem Sinne zu entscheiden (https://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht.html).

Tipp: Um sicher zu gehen, dass im Bedarfsfall eine Vorsorgevollmacht auch tatsächlich vorliegt, gibt es die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht sowie den Namen der bevollmächtigten Person beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotariatskammer registrieren zu lassen (www.vorsorgeregister.de).

Liegt eine Vorsorgevollmacht nicht vor, kann es für Angehörige erforderlich werden, einen Betreuungsantrag zu stellen, der die Benennung eines rechtlichen Betreuers zur Folge hat. Hier kommt das Betreuungsrecht zum Tragen, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist  (https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)) und „dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Menschen“ dient, „die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können und deshalb auf die unterstützende Hilfe anderer angewiesen sind“. (http://www.bmjv.de/DE/Themen/VorsorgeUndPatientenrechte/Betreuungsrecht/Betreuungsrecht_node.html)

Der Antrag auf Betreuung muss beim jeweiligen Betreuungsgericht gestellt werden. Das Verfahren kann recht langwierig sein, da das Gericht zum einem den tatsächlichen Betreuungsbedarf der erkrankten Person ermittelt und hierzu nicht nur die betroffene Person anhört, sondern auch ärztliche Gutachten und die Dokumentation in Sozialberichten zu seiner Entscheidungsfindung hinzuzieht. Zudem muss das ansässige Gericht prüfen, für welche konkreten Aufgabenbereiche, die der Betroffene nicht mehr eigenständig erledigen kann, eine Betreuung benötigt wird. (www.pflegewiki.de)

Als Angehörige muss man sich bewusst sein, dass oftmals ehrenamtliche Bürgerinnen und Bürger, selbständige Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer, aber auch Betreuungsbehörden vom Amtsgericht eingesetzt werden, die weder verwandtschaftliche noch persönliche Bindungen zu der zu betreuenden Person haben. Wer in Hinblick auf die Betreuerauswahl vorsorgen möchte, kann im Vorfeld einer Betreuungssituation in einer Betreuungsverfügung schriftlich festhalten, wer sein Betreuer werden soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie nicht das Wohl der zu betreuenden Person gefährdet. Die Betreuungsverfügung kann auch mit der Vorsorgevollmacht verbunden werden und kommt dann zur Geltung, wenn die Vorsorgevollmacht unwirksam sein sollte. http://www.vorsorgeregister.de/Vorsorgevollmacht/Die-Betreuungsverfuegung.php

Ein wichtiger Aspekt beim Thema Betreuungsrecht ist, dass die betreute Person weiterhin geschäftsfähig bleibt, also nicht entmündigt wird, und dass der bestellte Betreuer nur in den vom Betreuungsgericht festgelegten Bereichen die Angelegenheiten der betreuten Person ausführt (§§1896 ff. BGB). So ist es beispielsweise die Aufgabe des rechtlichen Betreuers, die Vermögenssorge, Wohnungs- und Rentenangelegenheiten zu übernehmen sowie die Pflege der betroffenen Person zu organisieren, nicht aber für die tatsächliche soziale Betreuung und Pflege verantwortlich zu sein. (https://www.netdoktor.de/alter-pflege/betreuungsrecht-wichtige-infos-6700.html)

Die Betreuung endet, sobald sich die Voraussetzungen für die Betreuung geändert haben oder sogar entfallen sind. Spätestens aber nach sieben Jahren muss das Vormundschaftsgericht über die Aufhebung oder die Verlängerung einer Betreuung entscheiden und den Betreuungsbedarf erneut überprüfen. sein (https://www.netdoktor.de/alter-pflege/betreuungsrecht-wichtige-infos-6700.html)

Unterstützung und Auskünfte zum Thema Betreuung geben nicht nur Rathäuser und Pflegestützpunkte, sondern insbesondere auch Betreuungsvereine, die in allen Bundesländern aktiv sind. Die umfassende Broschüre „Betreuungsrecht“ vom ist sowohl auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz abrufbar sowie auf den Publikations-Webseiten der einzelnen Bundesländer.

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