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01.04.24

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Das SGB XI und Pflegebedürftigkeit: Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Pflegebedürftig sind nach § 14 (1) Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Beeinträchtigungen können körperlicher, kognitiver oder psychischer Art sein und müssen seit mindestens sechs Monaten bestehen. Maßgeblich für das Vorliegen einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen aufgeführten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1.       Mobilität: Die Fähigkeit, Positionswechsel im Bett vorzunehmen, eine stabile Sitzposition zu halten, sich innerhalb des Wohnbereichs zu bewegen und Treppen zu steigen, wird hier betrachtet.

2.       Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Hier geht es um das Erkennen von Personen aus dem Umfeld, örtliche und zeitliche Orientierung, Erinnerungsvermögen, Steuerung von Alltagshandlungen, Entscheidungsfindung, Verständnis von Informationen und Risiken, Mitteilung von Bedürfnissen und mehr.

3.       Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Dazu zählen motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, Aggressionen, Ängste, Antriebslosigkeit und andere Verhaltensweisen.

4.       Selbstversorgung: Hier wird die Fähigkeit betrachtet, sich selbst zu waschen, anzuziehen, Nahrung zuzubereiten und zu essen, den Toilettengang zu bestreiten und mit Inkontinenz umzugehen.

5.       Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Dies umfasst die Selbstverwaltung von Medikamenten, die Wundversorgung, den Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln, Therapien und Arztbesuchen.

6.       Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Hier geht es darum, den Tagesablauf zu gestalten, Ruhephasen einzuplanen, soziale Interaktionen zu pflegen und sich mit anderen Personen zu beschäftigen.

Diese Kriterien dienen als gesetzliche Grundlage für die Beantragung eines Pflegegrades und werden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Feststellung des Pflegegrades herangezogen.

Fotonachweis: unsplash.com / @ Tingey Injury Law Firm