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15.01.17

Februar2017_Pflegepersonen

Was sich durch das Pflegestärkungsgesetz II für Pflegepersonen ändert

Als Pflegeperson gilt, wer die Pflege in der häuslichen Umgebung eines Versicherten nicht erwerbsmäßig übernimmt. Neben der Unterstützung bei der Haushaltsführung zählen die pflegerische Unterstützung und auch betreuerische Maßnahmen zum Pflegeumfang.

Mit der neuen Pflegereform ab dem 1. Januar 2017 ändern sich die Kriterien zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegeversicherung. Diese zahlt dann Rentenbeiträge für Pflegepersonen, wenn bei den pflegebedürftigen Personen mindestens Pflegegrad II vorliegt. Die Pflege muss von der Pflegeperson regelmäßig an zwei oder mehr Tagen pro Woche mit einem Umfang von mindestens zehn Stunden ausgeführt werden. Darüber hinaus darf die Pflegeperson nicht mehr als dreißig Wochenstunden arbeiten. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmendem Pflegegrad und sind davon abhängig, welche Leistungen die pflegebedürftige Person bezieht. Für Pflegepersonen, die bereits vor 2017 aufgrund ihrer Pflegetätigkeit rentenversichert waren, gilt ein Bestandsschutz für den Fall, dass die alte Regelung günstiger für sie ist.

Neben der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen werden ab Januar 2017 auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung Verbesserungen für Pflegepersonen erzielt. Die Pflegekasse zahlt für die Dauer der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungsbeiträge, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson aus dem Beruf aussteigt, um sich um einen Pflegebedürftigen zu kümmern oder für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbricht. Auch der Übergang von der Tätigkeit als Pflegeperson hin zum beruflichen Wiedereinstieg verbessert sich. Für den Fall einer Arbeitslosigkeit nach Ende der Pflegetätigkeit sind Pflegepersonen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen und können Leistungen zur Arbeitsförderung und zur Wiedereingliederung in den Beruf erhalten. Passiert während der Pflegetätigkeit ein Unfall, hat die Pflegeperson, wenn die unter dem Punkt Rentenversicherungsbeiträge beschriebenen Rahmenbedingungen zutreffen, Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.

Durch die Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II haben sich glücklicher Weise auch die Rahmenbedingungen für Pflegepersonen verbessert. Diese sind ein Zeichen der Wertschätzung der durch sie geleisteten Unterstützung im häuslichen Umfeld, die Pflegepersonen darüber hinaus noch ein verdientes Plus an Absicherung bringt.