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01.07.18

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Pflegegrade im Überblick

Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II Anfang 2017 wurde das bisherige Modell der Pflegestufen durch das Modell der Pflegegrade ersetzt. Seit Januar 2017 werden pflegebedürftige Menschen entsprechend ihres Unterstützungsbedarfs nun in fünf Pflegegrade eingestuft, woraus die Inanspruchnahme von Pflege- und Hilfsleistungen bei der jeweiligen Pflegekasse resultiert. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II verbesserte die Regierung insbesondere die Position demenzkranker und geistig behinderter Menschen, die körperlich zwar oft gesund sind, aber durch ihre Erkrankung eine intensive persönliche Betreuung und Zuwendung benötigen. Dies war in der Vergangenheit finanziell oft mit einer Schlechterstellung gegenüber körperlich eingeschränkten Menschen verbunden.
Quellen: https://deutsche-seniorenstift.de/pflegestufen-und-pflegegrade/ , https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/die-pflegestaerkungsgesetze/

Um eine Einstufung in einen Pflegegrad zu erreichen, stellen Pflegebedürftige einen formlosen Antrag über die Krankenkasse bei der jeweils zuständigen Pflegekasse. Der Antrag erfolgt am besten in Schriftform. Erst ab dem Datum der Antragstellung bestehen bei positiver Einstufung in einen Pflegegrad Ansprüche auf Pflegeleistungen. Wer bei der Beantragung eines Pflegegrads unsicher ist und Hilfe benötigt, kann sich an die Pflegestützpunkte der Städte und Gemeinden, die Sozialdienste der Krankenhäuser oder an regionale Pflegedienste wenden.
Quelle: https://deutsche-seniorenstift.de/pflegestufen-und-pflegegrade/

Nach der Antragstellung beauftragen die Pflegekassen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung gesetzlich Versicherter, bei privat Versicherten erfolgt ein Gutachten seitens der Prüforganisation MEDICPROOF. Das Gutachten stellt den Pflegebedarf fest und mündet in einer Pflegegrad-Einstufung. Im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II hat sich ein neues Prüfverfahren namens NBA (Neues Begutachtung-Assessment) etabliert, das auf einem Punktesystem basiert und anhand des Grads der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person sowie anhand ihrer geistigen und körperlichen Verfassung zu einem finalen Punktwert und damit zur Feststellung des Pflegegrads gelangt. Die Selbstständigkeit des Antragstellers, den Alltag in Eigenregie zu meistern, wird über einen Fragenkatalog für die folgenden Bereiche ermittelt:

  • Mobilität (Sitzposition halten, Positionswechsel, Fortbewegung, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Orientierung, Gedächtnis, Verstehen von Sachverhalten und Zusammenhängen, Gesprächsbeteiligung) sowie auffällige Verhaltensweisen und psychische Problemstellungen (Aggression, Wahnvorstellungen)
  • Selbstversorgung (Körper- und Zahnpflege, Ankleiden, Ernährung, Toilettengang)
  • Bewältigung krankheitsbedingter Anforderungen und Belastungen (Medikation, Injektion, Wundversorgung, Arztbesuche und Besuch therapeutischer Einrichtungen)
  • Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte (Interaktion, selbständige Gestaltung des Tagesablaufs)

Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/,


Pflegegrad 1:     geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit                Punktwert: 12,5 bis unter 27

Pflegegrad 2:     erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit            Punktwert: 27 bis unter 47,5

Pflegegrad 3:     schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit               Punktwert: 47,5 bis unter 70

Pflegegrad 4:     schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit             Punktwert: 70  bis unter 90

Pflegegrad 5:     schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit             Punktwert: 90 bis 100
                        mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
                        Versorgung

Quellen: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/, https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegegrade-pflegeleistungen/pflegegrade/

 

Ist ein Pflegegrad seitens des Gutachters empfohlen, entscheidet schließlich die Pflegekasse über die zu erhaltenden Pflegeleistungen. Wichtig für Betroffene zu wissen ist, dass eine bereits bestehende anerkannte Pflegebedürftigkeit immer Bestand hat. Das heißt konkret, niemand wird schlechter gestellt als vor dem Pflegestärkungsgesetz II. Anerkannten Pflegebedürftigen weist die Pflegekasse automatisch den nächsthöheren Pflegegrad zu. Und anerkannte pflegebedürftige Demenzkranke mit der Pflegestufe 0 werden in der Regel in den zwei Stufen höheren Pflegegrad 2 eingruppiert.

Pflegestufe                                                                  Pflegegrad

nicht vorgesehen                                                         1
0 / 1                                                                           2
1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz / 2                  3
2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz / 3                  4
3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz / Härtefälle      5

Quelle: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade/

Sollten Pflegebedürftige mit dem zugeteilten Pflegegrad nicht einverstanden sein, haben sie immer die Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzulegen.
Quelle: https://www.pflegestaerkungsgesetz.de/die-pflegestaerkungsgesetze/

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